Maibaumverein Maitenbeth e.V.

 

   

Satzung des

„Maibaumverein Maitenbeth“

 

§ 1 Name, Sitz, Kalenderjahr

1.       Der Verein führt den Namen "Maibaumverein Maitenbeth
2.       Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister
           den Namenszusatz eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3.       Er hat seinen Sitz in Maitenbeth und soll in das Vereinsregister  
           eingetragen werden.
4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte      Zwecke" der Abgabenordnung (§52, Abs.5  Förderung von Heimatpflege und      Heimatkunde). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine      eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2.  Der Verein kann sich auf anderen verwandten Gebieten betätigen und  alles unternehmen, was seinen Zweck fördert.
         
         
  3. Der Verein kann andere      steuerbegünstigte  Vereine durch      finanzielle Mittel und personellen Einsatz seiner Mitglieder unterstützen,      soweit dieses der Heimatpflege und Heimatkunde dient.

4.   Auslagenersatz kann auf Antrag beim Vorstand gewehrt werden.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für      satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder      erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
         
         
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die      dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe      Vergütungen begünstigt werden.
         
         

§ 3 Vereinstätigkeit

1.       Der Verein stellt in Maitenbeth einen Maibaum auf, unter Beachtung der

            bayerischen Traditionen im Sinne der Pflege unseres heimatlichen

            Brauchtums. Der Verein stellt wiederkehrend einen Maibaum auf.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

1.       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 5 Eintritt der Mitglieder

1.       Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen  ab den 16 Lebensjahren werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2.       Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

3.       Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte. Die Vorstandschaft muss innerhalb der nächsten 6 Monate über den Antrag entscheiden.

 

4.       Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache.

§ 6 Austritt der Mitglieder

1.       Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres oder automatisch durch das Ableben.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

1.       Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2.       Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig

 

3.       Über den Ausschluss entscheidet auf schriftlichen Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

 

4.       Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

 

5.       Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheiden Versammlung zu verlesen.

 

6.       Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

 § 8 Streichung der Mitgliedschaft

1.       Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2.       Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschrieben Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

3.       In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4.       Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5.       Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied  bekanntgemacht wird

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1.       Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten

2.       Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.       Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres  zu entrichten.

4.       Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.       Mitglieder Versammlung (§11 der Satzung)

2.       Vorstand (§12 der Satzung

a) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorstand, dem Schriftführer und einem Kassenwart sowie 3 Vorstandsbeisitzern

b) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

c)Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit Ablauf des Amtszeit

         d) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

         e) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorstand geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen Versammlungsleiter bestimmt.

2.       Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder. Sie erfolgt in getrennten Wahlhandlungen und kann mit offener Stimmabgabe erfolgen, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich; hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss

d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f) Festlegung der Beiträge, die nicht Bestandteil der Satzung ist

g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3.       Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.

5.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen wurde.

6.     Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.

 

 

 

§ 12 Vorstand und Vorstandschaft

1.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2.       Über Konten des Vereins können die Vorsitzenden sowie der Kassenwart verfügen. Ausgaben bis 500 Euro kann jeder Kontoberechtigte einzeln ohne weitere Zustimmung der Vorstandsmitglieder eigenständig tätigen. Höhere Ausgaben sind von der Vorstandschaft zu beschließen. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3.       Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Sie endet spätestens mit dem Ablauf der Jahreshauptversammlung nach 4 Amtsjahren.

4.       Der Vorstandschaft soll in der Regel einmal im Quartal tagen.

5.       Die Vorstandschaft trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandschaftsmitgliedern zusammen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.  Beschlüsse der Vorstandschaft können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandschaftsmitgliedern zu unterzeichnen.

6.       Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrags. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres. Es ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds verbleiben alle fälligen oder bezahlten Beiträge beim Verein. Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds.

2.       Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.       Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten und die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

4.       Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen.

 

§ 14 Sonstige Ämter

1.       Ausschüsse und Arbeitskreise
Die Vorstandschaft kann zur Planung und Durchführung spezieller Aufgaben zeitlich begrenzte Ausschüsse und/oder Arbeitskreise berufen. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt durch Vorstandschaftsbeschluss aus den sich zu diesen Aufgaben bereitfindenden Vereinsmitgliedern.
Über die Tätigkeit der Ausschüsse und/oder Arbeitskreise wird in der Mitgliederversammlung berichtet.

 § 15 Satzungsänderungen und Auflösung

1.       Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2.       Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3.     Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Maitenbeth zurück, die es ausschließlich und unmittelbar für die bayrische Brauchtumspflege zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutzbestimmung

    1. Die Mitgliedsdaten dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 17 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollte ein Punkt der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dieser Punkt gestrichen oder durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Satzungsgeber am nächsten kommt. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der gesamten restlichen Satzung.